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Der Arbeitgeber begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner die Unterlassung, während Betriebsversammlungen des beteiligten Betriebsrates eigene Informationsstände aufzubauen und zu betreiben.
Der Beteiligte zu 3. ist der gewählte Betriebsrat im Betrieb V1xxxxx des Arbeitgebers. Dieser Betrieb ist mit Aufgaben des Personalüberhangmanagements im Konzern befasst und über das gesamte Bundesgebiet verteilt.
In der Zeit zwischen dem 14.03.2005 und dem 17.03.2005 waren durch den beteiligten Betriebsrat, den Beteiligten zu 3., acht Teilbetriebsversammlungen in verschiedenen Städten im gesamten Bundesgebiet anberaumt, zu denen pro Teilbetriebsversammlung etwa 3000 Beschäftigte erwartet wurden. Die jeweiligen Betriebsversammlungen fanden in angemieteten Räumlichkeiten statt.
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