LAG Hamm - Beschluss vom 17.03.2005
10 TaBV 51/05
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG § 42 § 45 § 46 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 2/05

Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen Informationsstand des Betriebsrates bei Betriebsversammlung

LAG Hamm, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 51/05

DRsp Nr. 2005/9464

Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen Informationsstand des Betriebsrates bei Betriebsversammlung

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Betriebsrat das Aufstellen und Betreiben eines Informationsstandes während einer Teilbetriebsversammlung zu untersagen.

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG § 42 § 45 § 46 ;

Gründe:

A

Der Arbeitgeber begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner die Unterlassung, während Betriebsversammlungen des beteiligten Betriebsrates eigene Informationsstände aufzubauen und zu betreiben.

Der Beteiligte zu 3. ist der gewählte Betriebsrat im Betrieb V1xxxxx des Arbeitgebers. Dieser Betrieb ist mit Aufgaben des Personalüberhangmanagements im Konzern befasst und über das gesamte Bundesgebiet verteilt.

In der Zeit zwischen dem 14.03.2005 und dem 17.03.2005 waren durch den beteiligten Betriebsrat, den Beteiligten zu 3., acht Teilbetriebsversammlungen in verschiedenen Städten im gesamten Bundesgebiet anberaumt, zu denen pro Teilbetriebsversammlung etwa 3000 Beschäftigte erwartet wurden. Die jeweiligen Betriebsversammlungen fanden in angemieteten Räumlichkeiten statt.