LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.04.2005
8 Sa 227/05
Normen:
ZPO 935, 940; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 10/05

Kein Verfügungsanspruch auf tatsächliche Beschäftigung bei fehlendem Beschäftigungsantrag im Hauptsacheverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 227/05

DRsp Nr. 2005/9510

Kein Verfügungsanspruch auf tatsächliche Beschäftigung bei fehlendem Beschäftigungsantrag im Hauptsacheverfahren

Wer im Hauptsacheverfahren keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung geltend macht, vermittelt den Eindruck, dass der individuelle Beschäftigungsanspruch für ihn nicht von besonderem Interesse ist; das schließt bereits einen entsprechenden Verfügungsanspruch aus.

Normenkette:

ZPO 935, 940; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre tatsächliche Beschäftigung als Auszubildende für den Beruf einer Hebamme.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Die Klägerin kann auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens den vermeindlichen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung als Auszubildende für den Beruf einer Hebamme nicht im einstweiligen Rechtschutz durchsetzen.

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