Die Klägerin begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre tatsächliche Beschäftigung als Auszubildende für den Beruf einer Hebamme.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Die Klägerin kann auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens den vermeindlichen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung als Auszubildende für den Beruf einer Hebamme nicht im einstweiligen Rechtschutz durchsetzen.
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