LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.02.2005
7 Ta 16/05
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ga 12/04 - 30.12.2004,

Kein Verfügungsgrund bei zumutbarem Abwarten erstinstanzlicher Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 16/05

DRsp Nr. 2005/9539

Kein Verfügungsgrund bei zumutbarem Abwarten erstinstanzlicher Entscheidung

Kann der Verfügungskläger ohne weiteres im Kündigungsschutzverfahren eine erstinstanzliche Entscheidung über einen Weiterbeschäftigungsanspruch erstreiten, der im Obsiegensfall durch Ansprüche aus Arbeitsentgelt und Annahmeverzug auch noch wirtschaftlich gesichert ist, ist ihm zuzumuten, einen Zeitraum von knapp mehr als zwei Wochen abzuwarten.

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit dem 01.04.1983 bei der Antragsgegnerin bzw. der Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit Kündigungsschreiben vom 19.12.2003 hat die Antragsgegnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller erstmals aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31.12.2004 gekündigt. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage war erfolgreich; das arbeitsgerichtliche Urteil ist rechtskräftig.