LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.12.2004
8 Ta 163/04
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2820/04

Kein Vergleichsmehrwert bei Freistellungsvereinbarung - Wert der Freistellungsvereinbarung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 163/04

DRsp Nr. 2006/1872

Kein Vergleichsmehrwert bei Freistellungsvereinbarung - Wert der Freistellungsvereinbarung

1. Die vereinbarte Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert, da die Freistellungsvereinbarung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (in der Regel) lediglich eine kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers im Rahmen der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt.2. Der Wert einer Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge ist in keinem Fall höher als mit 50 % der auf die Zeit der Freistellung entfallenden Vergütung anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 RVG für eine so genannte Freistellungsvereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich.