LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.12.2007
1 Ta 279/07
Normen:
GKG-KV Nr. 1900; BGB § 779 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 270
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 891/07

Kein Vergleichsmehrwert ohne Streit über den Gegenstand der Regelung - Klage gegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinnahme der Beendigung einer Geschäftführertätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 279/07

DRsp Nr. 2008/4317

Kein Vergleichsmehrwert ohne Streit über den Gegenstand der Regelung - Klage gegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinnahme der Beendigung einer Geschäftführertätigkeit

1. Die Veranschlagung eines Mehrwerts kommt nur in Betracht, wenn durch die vergleichsweise Regelung Streit oder Ungewissheit der Parteien in Bezug auf den Regelungsgegenstand beseitigt wird. 2. Maßgeblich für eine eigenständige Gegenstandswertfestsetzung sind nicht die theoretischen rechtlichen Möglichkeiten der Partei sondern das, was sie aus ihnen macht und ob und wie sie ihre Möglichkeiten durchzusetzen beabsichtigt. 3. Hat sich der Kläger ausschließlich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt, kommt ein Vergleichsmehrwert bezüglich der Beendigung einer Geschäftsführertätigkeit nicht in Betracht, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Kläger auch gegen seine Abberufung als Geschäftsführer wenden wollte.

Normenkette:

GKG-KV Nr. 1900; BGB § 779 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren und der Abberufung eines Geschäftsführers.