LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2021
8 Sa 754/20
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 863/20

Kein Verlust des tariflichen Freistellungsanspruchs wegen ErkrankungKeine Erfüllungswirkung durch Freistellung bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 754/20

DRsp Nr. 2021/12556

Kein Verlust des tariflichen Freistellungsanspruchs wegen Erkrankung Keine Erfüllungswirkung durch Freistellung bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit

Ist ein Arbeitnehmer an einem Tag, für den ihm der Arbeitgeber eine Freistellung gemäß § 25 MTV gewährt hat, arbeitsunfähig erkrankt, so geht der Anspruch auf Freistellung nicht durch Erfüllung unter. Der Freistellungstag ist grundsätzlich nachzugewähren.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.09.2020 - Az.: 2 Ca 863/20 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Jahr 2019 noch Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für einen Tag gemäß § 25 MTV für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 08.11.2018 zusteht.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

4.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines tariflichen Zusatzgeldes nach § 2 Nr. 2 a des Tarifvertrages Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2018 (TV T-ZUG).

1. 2.