LSG Hessen - Urteil vom 27.03.2018
L 3 U 125/15
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 3; SGB VII § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB I § 13; SGB I § 14; SGB I § 15 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 9/15

Kein Versicherungsschutz der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH in der gesetzlichen UnfallversicherungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitMaßgeblicher und beherrschender Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft beim Halten von 95 % der Geschäftsanteile am StammkapitalKeine Verletzung der Pflichten auf Auskunft und BeratungKeine Verpflichtung des Leistungsträgers von Amts wegen beratend tätig zu werden

LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen L 3 U 125/15

DRsp Nr. 2019/15375

Kein Versicherungsschutz der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH in der gesetzlichen Unfallversicherung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Maßgeblicher und beherrschender Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft beim Halten von 95 % der Geschäftsanteile am Stammkapital Keine Verletzung der Pflichten auf Auskunft und Beratung Keine Verpflichtung des Leistungsträgers von Amts wegen beratend tätig zu werden

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 3; SGB VII § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB I § 13; SGB I § 14; SGB I § 15 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.