LSG Sachsen - Urteil vom 01.08.2019
L 6 U 91/17
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 331/14

Kein Versicherungsschutz eines Schülers in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zu einem Abschlussgespräch über ein bereits beendetes Praktikum

LSG Sachsen, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen L 6 U 91/17

DRsp Nr. 2019/12158

Kein Versicherungsschutz eines Schülers in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zu einem Abschlussgespräch über ein bereits beendetes Praktikum

Ein Schüler steht auf dem Weg zu einem Abschlussgespräch über ein bereits beendetes Praktikum nicht unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12.04.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Anerkennung eines Ereignisses vom 30.07.2013 als Arbeitsunfall.