I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12.04.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über die Anerkennung eines Ereignisses vom 30.07.2013 als Arbeitsunfall.
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