LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.05.2017
L 1 U 3909/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 195
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2390/14

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betriebssport während eines Testspiels vor einem Pokalturnier eines großen Versicherers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2017 - Aktenzeichen L 1 U 3909/16

DRsp Nr. 2017/8297

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betriebssport während eines Testspiels vor einem Pokalturnier eines großen Versicherers

Zieht sich jemand während eines Testspiels einer Fußballmannschaft, die sich aus Mitarbeitern eines outgesourcten Dienstleisters für die Teilnahme an einem einige Wochen später stattfindenden Pokalturnier eines großen Krankenversicherungsträgers formiert hat, einen Achillessehnen-Teilabriss zu, handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall, weder als Betriebssport noch nach den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.

1. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. 2. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben, Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität. 3. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.