Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 22.09.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist, ob die Klägerin aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat.
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