LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2021
L 18 R 856/20
Normen:
SGG § 62; SGG § 73 Abs. 6 S. 3 und S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1590/18

Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine Entscheidung in mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des KlägersKeine objektive Hinderung an der Teilnahme am Termin bei der Verweigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen L 18 R 856/20

DRsp Nr. 2022/1590

Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine Entscheidung in mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers Keine objektive Hinderung an der Teilnahme am Termin bei der Verweigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung

Die Verweigerung des Zutritts des Bevollmächtigten eines Klägers in das Gerichtsgebäude aufgrund der fehlenden Bereitschaft, der generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, stellt kein Hindernis dar, die mündliche Verhandlung durchzuführen und den Rechtsstreit zu entscheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 29.07.2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 73 Abs. 6 S. 3 und S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 00.00.1995 geborene Kläger ist seit dem 02.11.2012 in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt, deren Träger die Arbeiterwohlfahrt (AWO) ist.

Am 15.03.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung führte er aus, dass er schwer erkrankt und nicht krankenversichert sei.