LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.10.2021
5 Sa 22/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 104
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 231/19

Kein Verzicht auf Kündigungserleichterungen durch Arbeitgeber bei Hinweis auf Pro forma-ProbezeitVerbindlichkeit von Äußerungen des Arbeitgebers im BewerbungsgesprächUmfang der Informationspflicht gegenüber Personalrat bei WartezeitkündigungSubstantiierungspflicht des Arbeitgebers gegenüber Personalrat bei WartezeitkündigungMissbräuchliche Nutzung des Kündigungsrechts durch Arbeitgeber

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 22/21

DRsp Nr. 2021/16340

Kein Verzicht auf Kündigungserleichterungen durch Arbeitgeber bei Hinweis auf "Pro forma"-Probezeit Verbindlichkeit von Äußerungen des Arbeitgebers im Bewerbungsgespräch Umfang der Informationspflicht gegenüber Personalrat bei Wartezeitkündigung Substantiierungspflicht des Arbeitgebers gegenüber Personalrat bei Wartezeitkündigung Missbräuchliche Nutzung des Kündigungsrechts durch Arbeitgeber

1. Aus einer arbeitgeberseitigen Äußerung im Vorstellungsgespräch oder bei Arbeitsantritt, dass eine Probezeit nur "pro forma" vereinbart werde oder sei, lässt sich regelmäßig kein Verzicht des Arbeitgebers auf die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten während der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes herleiten. 2. Stützt der Arbeitgeber eine Wartezeitkündigung allein auf Werturteile, wie zum Beispiel mangelnde Teamfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten, genügt es, dem Personalrat diese Einschätzung mitzuteilen. Die diesem subjektiven Werturteil evtl. zugrundeliegende Tatsachenelemente muss der Arbeitgeber nicht angeben. Es reicht aus, wenn er dem Personalrat lediglich das Werturteil als Ergebnis seines Entscheidungsprozesses mitteilt.