LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2005
9 Sa 223/05
Normen:
BGB § 488 § 611 § 812 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 6 Ca 1002/04 vom 24.02.2005,

Kein Vorschuss bei vereinbarter Rückzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 223/05

DRsp Nr. 2005/20054

Kein Vorschuss bei vereinbarter Rückzahlung

Eine Rückzahlungsvereinbarung ist mit der Einigung über eine Vorschussleistung nicht vereinbar; typischerweise werden Darlehen zurückgezahlt und Vorschüsse im Rahmen von Lohnabrechnungen verrechnet.

Normenkette:

BGB § 488 § 611 § 812 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erteilung einer Lohnabrechnung, die Herausgabe einer Lohnsteuerkarte sowie um gegenseitige Zahlungsansprüche.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.02.2005 (dort Seite 2 - 4 = Bl. 52 - 54 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie den Lohn für November 2004 in Höhe von 1.260,84 EUR brutto zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, eine Lohnabrechnung über den Monat November 2004 zu erteilen und diese sowie die Lohnsteuerkarte für 2004 an sie herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 652,78 EUR zu zahlen,

3. hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.550,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.12.2004 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,