LAG Köln - Urteil vom 21.10.2021
6 Sa 1163/20
Normen:
BGB § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 333/20

Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei schon bei Vertragsschluss nicht mehr nach dem Gesetz notwendig anzugebenden ParameternAnpassungspflicht des Arbeitgebers bei Änderung der VertragsgrundlageZahlung einer variablen Vergütung aufgrund nicht erkennbarer Parameter

LAG Köln, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 1163/20

DRsp Nr. 2022/47

Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei schon bei Vertragsschluss nicht mehr nach dem Gesetz notwendig anzugebenden Parametern Anpassungspflicht des Arbeitgebers bei Änderung der Vertragsgrundlage Zahlung einer variablen Vergütung aufgrund nicht erkennbarer Parameter

Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer die Zahlung einer variablen Vergütung, deren Höhe sich nach Parametern richten soll, die schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr zwingend festgestellt werden müssen, so kann sich der Arbeitgeber mit Blick auf diese aktuelle Gesetzeslage nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Er macht sich vielmehr schadensersatzpflichtig, wenn er die notwendigen Parameter nicht nach alter Rechtslage feststellt und/oder wenn er nicht mit dem Mitarbeiter eine aktualisierende Änderung der vertraglichen Grundlage anstrebt.

Tenor

I.

Auf die Berufung und die im Rahmen der Berufung durch die Hilfsanträge erfolgte Klageerweiterung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2020 - 14 Ca 333/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2018 einen Schadensersatz in Höhe von 8.000,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 01.04.2019.

2. 3. II. III. IV.