LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2005
10 Sa 661/05
Normen:
BGB § 313 ; SGB VI § 159 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3284/04

Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Versorgungszusage durch gesonderte Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 661/05

DRsp Nr. 2006/21560

Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Versorgungszusage durch gesonderte Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

1. Versorgungszusagen sind durch ihre weit in die Zukunft reichenden Wirkungen gekennzeichnet und daher in der Regel ganz erheblichen Unsicherheiten und sozialpolitischen Unwägbarkeiten ausgesetzt; von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann daher regelmäßig nur bei krassen und unvorhersehbaren Änderungen gesprochen werden.2. Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze kann ein Absinken des Niveaus der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmern mit Bezügen oberhalb der herkömmlichen Beitragsbemessungsgrenze bewirken; gleichwohl kommt eine zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führende unvorhersehbare Änderung durch die zum 01.01.2003 in Kraft getretene gesonderte Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht in Betracht, wenn die Vertragsparteien im Zeitpunkt der zum 01.01.1989 in Kraft getretenen Neufassung der Pensionsordnung keinesfalls sicher davon ausgehen konnten, dass sich die Beitragsbemessungsgrenze auch zukünftig immer nur nach der in § 159 SGB VI enthaltenen Formel erhöhen wird.