LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.11.2005
9 Sa 566/05
Normen:
BGB § 242 § 823 Abs. 1 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4659/03

Kein Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 566/05

DRsp Nr. 2006/2957

Kein Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung

1. Nach Ausspruch der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses kann der Kündigende Rechte aus dem Dauerschuldverhältnis grundsätzlich nicht mehr in Anspruch nehmen; ein dahingehendes Verhalten wäre widersprüchlich und würde zumindest gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. 2. Für die Zeit nach einer fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages besteht daher auch kein arbeitsvertragliches Weisungsrecht mehr; ansonsten könnte der Arbeitgeber trotz seiner Kündigung von einem Arbeitnehmer zum Beispiel weiterhin die Erbringung der Arbeitsleistung einfordern, obwohl er nicht mehr zur Zahlung der Arbeitsvergütung bereit ist.3. Die Tatsache einer Kündigungsschutzklage führt nicht zu einem uneingeschränkten Wiederaufleben der Vertragsrechte des Arbeitgebers.

Normenkette:

BGB § 242 § 823 Abs. 1 § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rücknahme von zwei Abmahnungen und deren Entfernung aus der Personalakte.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.04.2005 (dort S. 2 bis 8 = Bl. 152 bis 158 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,