LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.01.2023
26 SaGa 1111/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 95;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 12
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 5645/22

Kein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG bei fehlendem ordnungsgemäßen Widerspruch des BetriebsratsRechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Entbindung nach § 102 Abs. 5 BetrVGVoraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVGHinreichende Erfolgsaussicht einer KündigungsschutzklageGlaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen im einstweiligen RechtsschutzOffensichtlich unbegründeter Widerspruch i.S.d. § 102 Abs. 5 BetrVGWiderspruch des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 3 BetrVG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 26 SaGa 1111/22

DRsp Nr. 2023/7665

Kein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG bei fehlendem ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Entbindung nach § 102 Abs. 5 BetrVG Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG Hinreichende Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen im einstweiligen Rechtsschutz Offensichtlich unbegründeter Widerspruch i.S.d. § 102 Abs. 5 BetrVG Widerspruch des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 3 BetrVG

1. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Betriebsratswiderspruch, besteht kein Weiterbeschäftigungsanspruch, weil dieser einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats voraussetzt. Nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG scheidet damit eine »Entbindung« von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung an sich bereits aufgrund des eigenen Vortrags des Arbeitgebers aus, wenn dieser sich auf das Fehlen eines ordnungsgemäßen Widerspruchs beruft.