LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2003
9 Sa 444/03
Normen:
BGB § 13 ; BGB § 123 Abs. 1 ; BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 312 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 355 Abs. 1 Satz 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 160
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 4 Ca 1958/02 KO - 15.01.2003,

Kein Widerruf eines arbeitsvertraglichen Aufhebungsvertrages nach den Regelungen für Haustürgeschäfte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 444/03

DRsp Nr. 2004/7065

Kein Widerruf eines arbeitsvertraglichen Aufhebungsvertrages nach den Regelungen für Haustürgeschäfte

1. Ein arbeitvertraglicher Aufhebungsvertrag kann nicht gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB widerrufen werden.2. Ein arbeitvertraglicher Aufhebungsvertrag ist kein Dauerschuldverhältnis und wird es im Einzelfall auch nicht durch den engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.3. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages geht der Arbeitnehmer keine finanzielle Verpflichtung ein.4. Für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers kein ungewöhnlicher sondern der typische Ort.

Normenkette:

BGB § 13 ; BGB § 123 Abs. 1 ; BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 312 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 355 Abs. 1 Satz 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die Klägerin war seit dem 09.10.2000 bei der Beklagten als Verkäuferin in der Supermarktfiliale W. gegen Zahlung einerdurchschnittlichen monatlichen Arbeitsver-gütung in Höhe von 1.500,00 EUR brutto beschäftigt. Am 24.10.2000 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Dienstvertrag (Bl. 20 d.A.).