LAG Hamm - Urteil vom 30.11.2004
19 Sa 1323/04
Normen:
BGB § 313 ; BGB § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4004/03

Kein Wiedereinstellungsanspruch bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs und Wegfall des Kündigungsgrundes

LAG Hamm, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 1323/04

DRsp Nr. 2005/5475

Kein Wiedereinstellungsanspruch bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs und Wegfall des Kündigungsgrundes

»Nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs und späterem Wegfall des Kündigungsgrundes innerhalb der Kündigungsfrist entsteht in der Regel kein Wiedereinstellungsanspruch unabhängig von der Höhe der vereinbarten Abfindung.«

Normenkette:

BGB § 313 ; BGB § 779 ;

Tatbestand:

Nach einer auf betriebliche Gründe gestützten Kündigung und Zahlung einer Abfindung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung.

Der am 06.08.1951 geborene verheiratete, zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger, der Bauingenieur ist, war seit dem 10.06.1980 bei der Beklagten, in deren Betrieb ca. dreißig Mitarbeiter beschäftigt sind, zuletzt zu einem Monatsbruttogehalt in Höhe von über 4000,-- EUR als Konstrukteur beschäftigt.

Die Beklagte teilte dem Betriebsrat im Frühjahr 2003 mit, dass sie unter anderem beabsichtige, von den 13 Konstrukteuren 5 Konstrukteure aus betrieblichen Gründen zu kündigen, wovon der Kläger nach der mit dem Betriebsrat vereinbarten Auswahlrichtlinie der sozial schutzbedürftigste war, da auf ihn die meisten Sozialpunkte entfielen.

Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, dass der Kläger an seinem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könne.