LAG Hamm - Beschluss vom 22.02.2005
13 TaBV 150/04
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 Satz 3 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 37/04

Kein wirtschaftliches Interesse des Betriebsrates an Erhöhung des Streitwertes

LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 150/04

DRsp Nr. 2005/5462

Kein wirtschaftliches Interesse des Betriebsrates an Erhöhung des Streitwertes

Im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat kein schützenswertes eigenes wirtschaftliches Interesse daran, mittels einer Anhebung des Gegenstandswerts die Erhöhung der Kosten für die von ihm eingeschalteten Verfahrensbevollmächtigten durchzusetzen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 3 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im zugrunde liegenden Beschlussverfahren bestand zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin Streit um die Beachtung der Mitbestimmungsrechte bei der Anordnung von Mehrarbeit/Nachtschichten. Das Verfahren wurde für erledigt erklärt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 07.12.2004 den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen ihnen am 10.12.2004 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit Schriftsatz vom 15.12.2004, bei Gericht eingegangen am 16.12.2004, "namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 1)" Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.