Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2020 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch.
Die Beklagte zu 2) stellt Milchprodukte her. Die Beklagte zu 1) ist deren Tochtergesellschaft und produziert Speiseeis. Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1) und deren Rechtsvorgängerin seit mehreren Jahren in deren Werk in W beschäftigt.
Die Parteien sind über einen Haustarifvertrag an die Tarifverträge der Süßwarenindustrie gebunden.
Am 12.02.2018 wurde unter anderem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) sowie der Gewerkschaft
"§ 3 Regelungen zur Zukunftssicherung
(1) Entgelterhöhungen aus tarifvertraglichen Vereinbarungen
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