LAG Köln - Urteil vom 23.06.2021
3 Sa 13/21
Normen:
TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie v. 12.02.2018; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2501/20

Kein Zahlungsanspruch nach TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie vom 12.02.2018 mangels anwendbarer Rückabwicklungsregelung

LAG Köln, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 13/21

DRsp Nr. 2021/14944

Kein Zahlungsanspruch nach TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie vom 12.02.2018 mangels anwendbarer Rückabwicklungsregelung

Tarifauslegung Tarifvertrag zur Zukunftssicherung vom 12.02.2018 in der Süßwarenindustrie

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2020 - 1 Ca 2501/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie v. 12.02.2018; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch.

Die Beklagte zu 2) stellt Milchprodukte her. Die Beklagte zu 1) ist deren Tochtergesellschaft und produziert Speiseeis. Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1) und deren Rechtsvorgängerin seit mehreren Jahren in deren Werk in W beschäftigt.

Die Parteien sind über einen Haustarifvertrag an die Tarifverträge der Süßwarenindustrie gebunden.

Am 12.02.2018 wurde unter anderem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) sowie der Gewerkschaft NGG ein "Tarifvertrag zur Zukunftssicherung" (im Folgenden: TV) geschlossen. Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 3 Regelungen zur Zukunftssicherung

(1) Entgelterhöhungen aus tarifvertraglichen Vereinbarungen