Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der bis 31.12.2003 vereinbarten Befristung ihres Arbeitsvertrages vom 16.04.2003, in dessen § 2 auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland (AVR-Ost, B/L) in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen wurde.
Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD (AK DW EK) beschloss mit Wirkung zum 01.01.2001 folgende Fassung des § 5 Abs. 5 AVR:
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