LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2005
2 Sa 1012/04
Normen:
BGB § 242 § 273 § 293 § 611 § 615 Satz 2 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 814 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2826/03

Kein Zurückbehaltungsrecht mit Arbeitsleistung bei anstehendem Kammertermin oder bei Grundversorgung durch vorläufigen Rechtsschutz - Anrechnung anderweitigen Verdienstes auf gesamte Dauer des Annahmeverzugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1012/04

DRsp Nr. 2005/18828

Kein Zurückbehaltungsrecht mit Arbeitsleistung bei anstehendem Kammertermin oder bei Grundversorgung durch vorläufigen Rechtsschutz - Anrechnung anderweitigen Verdienstes auf gesamte Dauer des Annahmeverzugs

1. Trotz Vorenthaltung des gesamten Monatslohnes spricht es gegen die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts, wenn im Zeitpunkt der Nichtaufnahme der Arbeit der Kammertermin rund fünf Wochen später ansteht und der Arbeitnehmer damit in naher Zukunft einen vollstreckbaren Titel auf Auszahlung des unpfändbaren Arbeitslohn erwarten kann; sofern er sich in einer finanziellen Notlage befindet, kann er im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber vorgehen.2. Anderweitiger Verdienst des Arbeitnehmers ist auf die Vergütung für die gesamte Dauer des Annahmeverzuges und nicht nur auf die Vergütung für den Zeitabschnitt anzurechnen, in dem der Arbeitnehmer seine Dienste anderweitig verwendet hat.

Normenkette:

BGB § 242 § 273 § 293 § 611 § 615 Satz 2 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 814 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um Annahmeverzugsansprüche des Klägers und um einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung.