LAG Brandenburg - Urteil vom 01.03.2006
6 Sa 485/05
Normen:
MTV für Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg Ziff. 7.1.3;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 2 Ca 345/05 - 23.06.2005,

Kein Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei Wechsel mit Frühschicht gemäß Schichtplan

LAG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 485/05

DRsp Nr. 2006/27774

Kein Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei Wechsel mit Frühschicht gemäß Schichtplan

»Nach dem MTV für Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg (Tarifgebiet) besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit gem. Ziff. 7.1.3., wenn die Nachtarbeit gemäß einem Schichtplan im Wechsel mit der Frühschicht geleistet wird.«

Normenkette:

MTV für Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg Ziff. 7.1.3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Nachtzuschlägen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Gruppenkoordinator in der Produktion beschäftigt, in der im Mehrschichtbetrieb Trockner und Toplader hergestellt werden. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Die arbeitsvertraglichen Bedingungen ergeben sich aus dem Einstellungsschreiben vom 23.12.1994, in dem unter § 12 Abs. 2 festgelegt ist:

"Im übrigen sind für Ihr Arbeitsverhältnis die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen sowie - soweit keine abweichenden betrieblichen Regelungen bei H. bestehen - die tariflichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie Berlin Brandenburg (Tarifgebiet II) in der Fassung der Vereinbarung vom 10.3.1991 maßgebend."