LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.08.2023
12 TaBV 46/22
Normen:
ArbGG § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 107/22

Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Stellenbesetzung wegen nicht mitbestimmter PersonalbögenZustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei personeller EinzelmaßnahmeUmfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber Betriebsrat bei StellenbesetzungFrage der Mindestbesetzung im Schichtsystem im Rahmen einer Betriebsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 12 TaBV 46/22

DRsp Nr. 2023/12668

Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Stellenbesetzung wegen nicht mitbestimmter Personalbögen Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei personeller Einzelmaßnahme Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber Betriebsrat bei Stellenbesetzung Frage der Mindestbesetzung im Schichtsystem im Rahmen einer Betriebsvereinbarung

1. Verwendet die Arbeitgeberin bei der Stellenbesetzung nicht mitbestimmte Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätze i.S.v. § 94 BetrVG begründet dies kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.2. Zu den Anforderungen an die Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin und an die Begründungspflicht für den Widerspruch des Betriebsrats in einem solchen Fall.3. Eine Betriebsvereinbarung über ein Schichtsystem enthält nicht zugleich Regelungen über eine Mindestbesetzung der Schichten. Hierfür bedürfte es eindeutiger und klarer Regelungen in der Betriebsvereinbarung, die eine solche Mindestbesetzung vorschreiben. Daran fehlte es.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.10.2022 - 6 BV 107/22 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 92;

Gründe

1. 2. a) b) 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 1. 2.