LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.10.2005
1 Ta 151/05
Normen:
RVG § 55 ; ZPO §§ 114 ff. ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 97
Vorinstanzen:
ArbG Kiel 5 Ca 305 d/05 vom 30.05.2005,

Keine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung durch Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Festsetzung der Vergütung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 151/05

DRsp Nr. 2005/20090

Keine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung durch Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Festsetzung der Vergütung

»Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist in dem Verfahren über die Festsetzung der aus der Staatskasse an den Anwalt zu zahlenden Vergütung (§ 55 RVG) an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch den Richter gebunden und nicht befugt, diese abzuändern oder zu korrigieren.«

Normenkette:

RVG § 55 ; ZPO §§ 114 ff. ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 03.02.2005 eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Kiel (5 Ca 305 d/04) eingereicht und am 21.05.2005 beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... zu bewilligen. Die Klägerin hat sodann am 21.02.2005 eine weitere Klage auf Abrechnung und Auszahlung des Nettolohns (5 Ca 460 d/05) erhoben und wiederum beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin am 24.02.2005 der Klägerin in dem Rechtsstreit 5 Ca 305 d/05 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B... zu den Sätzen eines Kieler Anwalts beigeordnet. Zugleich hat es angeordnet, dass eine Ratenzahlung nicht stattfindet.