I.
Die Klägerin hat am 03.02.2005 eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Kiel (5 Ca 305 d/04) eingereicht und am 21.05.2005 beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... zu bewilligen. Die Klägerin hat sodann am 21.02.2005 eine weitere Klage auf Abrechnung und Auszahlung des Nettolohns (5 Ca 460 d/05) erhoben und wiederum beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... zu bewilligen.
Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin am 24.02.2005 der Klägerin in dem Rechtsstreit 5 Ca 305 d/05 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B... zu den Sätzen eines Kieler Anwalts beigeordnet. Zugleich hat es angeordnet, dass eine Ratenzahlung nicht stattfindet.
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