BAG - Urteil vom 01.12.1994
6 AZR 571/94
Normen:
TV-SozSich (Tarifvertrag vom 6.7.1992 zur sozialen Absicherung) § 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 5 Buchst. a, Abs. 6 ; BAT-O § 29 Abschn. B Abs. 7 ;
Fundstellen:
NJ 1995, 556
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg - Urteil - 2 Sa 313/93 - 14.01.1994, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Brandenburg - Urteil - 2 (3) Ca 2711/92 - 06.04.1993, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Keine Abfindung bei Neueinstellung in befristetem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 01.12.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 571/94

DRsp Nr. 2005/11592

Keine Abfindung bei Neueinstellung in befristetem Arbeitsverhältnis

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 TV SozSich kommt es auf die Arbeitsbedingungen des neuen Arbeitsverhältnisses nicht an; somit ist auch ein befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT/BAT-O ein neues Arbeitsverhältnis im Sinne § 2 Abs. 6 TV SozSich.

Normenkette:

TV-SozSich (Tarifvertrag vom 6.7.1992 zur sozialen Absicherung) § 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 5 Buchst. a, Abs. 6 ; BAT-O § 29 Abschn. B Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abfindungsanspruch zusteht.

Die Klägerin war bei dem Beklagten als Krippenerzieherin beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen mangelnden Bedarfs nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 4 Ziff. 2 Einigungsvertrag am 30. September 1992 zum 31. Dezember 1992. Vor Ausspruch der Kündigung war der Klägerin eine Tätigkeit in einem Asylbewerberheim angeboten worden. Ob es sich hierbei um ein konkretes und für die Klägerin zumutbares Angebot handelte, ist zwischen den Parteien streitig. Seit 11. Januar 1993 ist die Klägerin bei dem Beklagten im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme befristet bis zum 31. Dezember 1993 beschäftigt worden.