BAG - Urteil vom 15.06.2004
9 AZR 439/03
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Maßgabe 14, Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Maßgabe 15; DDR-AGB § 14 Abs. 2 ; Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik § 31 Nr. 3 S. 1 ; DDR-Haushaltsgesetz (1990) § 13 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 7 ; DDR-Personalvertretungsgesetz; Tarifvertrag über den Schutz der Mitarbeiter des Gesundheitswesens Wismut bei Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen vom 23. Juni 1990 (RSTV);
Fundstellen:
AuR 2004, 479
BAGE 111, 86
BB 2005, 336
NJ 2005, 143
NZA 2005, 428
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 468/02
ArbG Dresden, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8283/01

Keine Abfindungsansprüche ehemaliger Mitglieder des Gesundheitswesens Wismut bei Ausscheiden aufgrund Rationalisierung

BAG, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 439/03

DRsp Nr. 2004/17463

Keine Abfindungsansprüche ehemaliger Mitglieder des Gesundheitswesens Wismut bei Ausscheiden aufgrund Rationalisierung

»Der RSTV begründet weder als Tarifvertrag noch als Gesamtzusage Abfindungsansprüche für Arbeitnehmer des ehemaligen Gesundheitswesens Wismut, die auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschieden sind.«

Orientierungssätze:1. Vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossene Tarifverträge bedurften in der DDR für ihre Wirksamkeit der Registrierung.2. § 13 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 7 des Haushaltsgesetzes 1990 DDR stand allen Verbesserungen für Arbeitnehmer von Dienststellen, die überwiegend aus dem Staatshaushalt der DDR finanziert wurden, entgegen, sofern sie nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen ohne Zustimmung des Finanzministers der DDR vereinbart wurden. Derartige Regelungen waren unwirksam.3. Auf Grund des Personalvertretungsgesetzes der DDR geschlossene Sozialpläne mussten nach der Herstellung der deutschen Einheit mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung vereinbar sein. Ansonsten waren sie rechtsunwirksam. Das ergibt sich aus Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Maßgabe 15 Buchst. b des Einigungsvertrags.