LAG Chemnitz - Urteil vom 17.07.2019
2 Sa 16/19
Normen:
§ 77 Abs 3 S 1 BetrVG; § 346 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB; § 326 Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB; § 326 Abs 4 BGB; § 275 Abs 1 BGB; § 275 Abs 4 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4103/18

Keine Änderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit durch BetriebsvereinbarungSperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVGWertersatz für geleistete ArbeitsstundenTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 2 Sa 14/19 v. 17.07.2019

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 16/19

DRsp Nr. 2023/12104

Keine Änderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Wertersatz für geleistete Arbeitsstunden Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 2 Sa 14/19 v. 17.07.2019

1. Sind Leistung und Gegenleistung, also Arbeitszeit und Vergütung, individuell vereinbart, stellt diese Hauptabrede keine Allgemeine Arbeitsbedingung dar und ist deshalb nicht durch Betriebsvereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers veränderbar. 2. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Zu den "sonstigen" Arbeitsbedingungen gehört insbesondere die Dauer der Arbeitszeit. 3. Können geleistete Arbeitsstunden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie durch Ersatz ihres Werts auszugleichen.

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 29.11.2018 – 4 Ca 4103/18

a b g e ä n d e r t

und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.194,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.05.2018 zu bezahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.