BVerwG - Urteil vom 13.12.1990
5 C 74.86
Normen:
AFG § 100 Abs. 2 § 103 ; SchbwG § 1 § 4 Abs. 1 § 6 § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1494
BVerwGE 87, 205
NDV 1991, 232
NJW 1991, 1127
NVwZ 1991, 577
ZfS 1991, 240
ZfSH/SGB 1991, 251
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 05.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 K 84 A.1691
VGH Bayern, vom 15.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 85 A.1253

Keine Altersbegrenzung für Schwerbehinderte bei Anrechnung auf Pflichtplätze

BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 - Aktenzeichen 5 C 74.86

DRsp Nr. 1996/9087

Keine Altersbegrenzung für Schwerbehinderte bei Anrechnung auf Pflichtplätze

»Das Schwerbehindertengesetz 1979 kennt keine Altersgrenze. Der Arbeitgeber kann deshalb seine Pflicht nach § 4 Abs. 1 SchwbG auch durch Beschäftigung eines Schwerbehinderten erfüllen der das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat.«

Normenkette:

AFG § 100 Abs. 2 § 103 ; SchbwG § 1 § 4 Abs. 1 § 6 § 7 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, die in A. eine Parkettfabrik betreibt, in den Jahren 1980 bis 1982 ihre Pflicht nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG - dadurch erfüllt hat, daß sie in ihrem Betrieb die schwerbehinderte, über 70 Jahre alte Ehefrau des Firmeninhabers beschäftigte.

Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1984 als unbegründet zurück: Die Ehefrau des Firmeninhabers sei bereits aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr dem Personenkreis zuzurechnen, dessen Eingliederung in Beruf und Arbeit das Schwerbehindertengesetz zum Ziel habe. Die Beschäftigungspflicht könne nur durch die Beschäftigung Schwerbehinderter erfüllt werden, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden.