LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.10.2019
18 Sa 655/19
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 257/18

Keine Altersdiskriminierung bei Nichteinbeziehung eines Altersteilzeitlers in einen Interessenausgleich über eine Betriebsänderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 18 Sa 655/19

DRsp Nr. 2020/3993

Keine Altersdiskriminierung bei Nichteinbeziehung eines Altersteilzeitlers in einen Interessenausgleich über eine Betriebsänderung

Werden Altersteilzeitmitarbeiter im Falle einer Betriebsänderung mit Arbeitnehmern gleichgesetzt, die vor einer Betriebsänderung ausscheiden, liegt eine Differenzierung wegen des Alters im Vergleich mit den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern vor. Ob dies gleichzeitig eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung bedeutet, hängt von der Betrachtung der Einzelumstände ab. Im Entscheidungsfall nahm eine Konzernbetriebsvereinbarung die Altersteilzeitmitarbeiter von dem Teilbetriebsübergang aus. Hierin lag kein Nachteil im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz um mehr als 300 km zu einem anderen Arbeitgeber verlagert wurde. Auch liegt es im Regelungsbereich des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, den Personenkreis zu bestimmen, der von einer Betriebsänderung in der Gestalt eines Teilbetriebsübergangs mit Betriebsverlagerung betroffen ist. Mangels Betroffenheit konnte dem Altersteilzeitmitarbeiter keine Diskriminierung zugefügt werden, ein Schadensersatzanspruch scheidet damit aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. April 2019 – 5 Ca 257/18 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1;