Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr 1101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen - (BK 1101) sowie die Zahlung von Verletztenrente.
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