LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2018
L 17 U 396/17
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 1307;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 776/16

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1307 BKVO - Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen - in der gesetzlichen Unfallversicherung bei fehlender beruflicher Einwirkung bei der Produktion von Kunststoffen für die Automobilindustrie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen L 17 U 396/17

DRsp Nr. 2019/3702

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1307 BKVO - Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen - in der gesetzlichen Unfallversicherung bei fehlender beruflicher Einwirkung bei der Produktion von Kunststoffen für die Automobilindustrie

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 1307;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) 1307 (Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen) bzw. einer BK wegen einer Belastung durch Phosgen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. der Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1953 geborene Kläger arbeitete in der Zeit vom 15.04.1985 ist zum Jahre 2003 bei der Firma H. P. Q GmbH in X als Chemiearbeiter. Bis 1996 war er dort in der Produktion von Kunststoffen für die Automobilindustrie, danach in der Qualitätskontrolle tätig. Das Unternehmen stellte Zubehörteile für die Automobilindustrie her.