Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) 1307 (Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen) bzw. einer BK wegen einer Belastung durch Phosgen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. der Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1953 geborene Kläger arbeitete in der Zeit vom 15.04.1985 ist zum Jahre 2003 bei der Firma H. P. Q GmbH in X als Chemiearbeiter. Bis 1996 war er dort in der Produktion von Kunststoffen für die Automobilindustrie, danach in der Qualitätskontrolle tätig. Das Unternehmen stellte Zubehörteile für die Automobilindustrie her.
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