Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Er wurde 1959 in der Republik Türkei geboren und reiste erstmals 1976 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 1979 kehrte er zur Ableistung des Militärdienstes in sein Heimatland zurück. 1986 reiste er dauerhaft in das Bundesgebiet ein. Ohne einen Beruf erlernt zu haben, arbeitete er von 1988 bis Mitte 1991 als Küchenhelfer. Ab August 1991 bis August 2017 bestand ein Arbeitsverhältnis mit MP in K., wobei er im Straßenbau eingesetzt war. Mitte Februar 2016 erkrankte er dauerhaft arbeitsunfähig. Mittlerweile hat er bei der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
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