LSG Sachsen - Urteil vom 17.01.2019
L 6 U 233/16
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 328/15

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - bei fehlendem Nachweis beruflicher Einwirkungen

LSG Sachsen, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen L 6 U 233/16

DRsp Nr. 2019/7037

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - bei fehlendem Nachweis beruflicher Einwirkungen

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 21.10.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 2108;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK-Nr. 2108 BKV).

Der 1974 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 03.06.2014 die Anerkennung einer Berufskrankheit mit Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall. Er sei seit dem 16. Lebensjahr auf dem Bau als Stahlbetonbauer tätig. Im Fragebogen vom 24.06.2014 gab er Wirbelsäulenbeschwerden seit 2011 mit Ausstrahlung ins linke Bein an.