Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1962 geborene Kläger absolvierte von August 1978 bis Juli 1981 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und im Jahre 1985 eine Ausbildung zum Schweißer. Er war
- von August 1981 bis Juli 1983 als Maschinen-Schlosser unter Tage - von 1983-1985 als Metallbauer - von 1986-1993 als Schienenschweißer - von 1993-1995 als Schlosser - von 1995-2001 in der Bauwirtschaft (Bodensanierung für Kühlhäuser sowie Innenausbau und Dachsanierung) und - seit 2001 wieder als Schienenschweißer
im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt.
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