LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.10.2016
L 8 U 21/14
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 4302; SGB VII § 7; SGB VII § 9;
Fundstellen:
NZS 2017, 395
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 59/10

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 4302 in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine obstruktive Atemwegserkrankung durch schädigende Einwirkungen von Laserdruckern

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen L 8 U 21/14

DRsp Nr. 2017/1729

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 4302 in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine obstruktive Atemwegserkrankung durch schädigende Einwirkungen von Laserdruckern

1. Nach umfangreichen Untersuchungen konnten keine schädigenden Einwirkungen auf die Klägerin durch die von der Klägerin in erheblichem Umfang genutzten Laserdrucker festgestellt werden. 2. Ob die in den Untersuchungen gemessenen ultrafeinen "Partikel" oder Flüssigkeitströpfchen als potentiell schädigend anzusehen sind, ist nach dem wissenschaftlichen Stand derzeit nicht feststellbar, was sich hier zu Lasten der Klägerin auswirkt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Feststellung einer Listenberufskrankheit erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkung" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen.