LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2017
L 11 R 343/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 2; SGB VI § 54 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 4359/13

Keine Anerkennung einer der betrieblichen Berufsausbildung vorgeschalteten schulischen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen L 11 R 343/15

DRsp Nr. 2017/6622

Keine Anerkennung einer der betrieblichen Berufsausbildung vorgeschalteten schulischen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

Eine der betrieblichen Berufsausbildung vorgeschaltete schulische Berufsausbildung (hier: Besuch einer gewerblichen Berufsfachschule) ist auch dann keine betriebliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV bzw. § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI, wenn sie Voraussetzung für die anschließende betriebliche Berufsausbildung ist oder auf deren Dauer angerechnet wird.

1. Eine Berufsausbildung i.S. des § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI erfordert in Abgrenzung zur (fach)schulischen Ausbildung die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einem Berufsausbildungsverhältnis. 2. Es muss sich dem Wesen nach um eine Ausbildung handeln, die dazu dient, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen. 3. Gemeint sind die betrieblichen und überbetrieblichen berufspraktischen Ausbildungen als Auszubildender nach dem BBiG (berufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung), als Praktikant oder als Volontär sowie die Ausbildungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher oder kirchenrechtlicher Rechtsverhältnisse.