LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.10.2023
L 10 U 965/23
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 1652/22

Keine Anerkennung einer multiplen Chemikalien-Sensitivität - MCS - als Listen-Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Anerkennung als Wie-BerufskrankheitKeine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2023 - Aktenzeichen L 10 U 965/23

DRsp Nr. 2023/14344

Keine Anerkennung einer multiplen Chemikalien-Sensitivität – MCS – als Listen-Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit Keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft

Eine multiple Chemikalien-Sensitivität (MCS) kann keiner Listen-BK zugeordnet werden. Es liegen weiterhin keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Anerkennung des MCS-Syndroms als Wie-BK vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.03.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Multiplen Chemikalien-Sensitivität (MCS) als Berufskrankheit (BK) nach der Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) oder als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) streitig.

Der 1954 geborene Kläger war von Januar 1989 bis Juni 2004 als Laborant im Bereich Forschung und Entwicklung bei der C1 AG (Standort: Firma W1, seit 1997 O1 GmbH) in M1 beschäftigt (Bl. 5 f. VA).