Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.03.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Multiplen Chemikalien-Sensitivität (MCS) als Berufskrankheit (BK) nach der Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) oder als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) streitig.
Der 1954 geborene Kläger war von Januar 1989 bis Juni 2004 als Laborant im Bereich Forschung und Entwicklung bei der C1 AG (Standort: Firma W1, seit 1997 O1 GmbH) in M1 beschäftigt (Bl. 5 f. VA).
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