Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.11.2016 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Parkinson\222schen Erkrankung als Berufskrankheit (BK) der Nr. 1105 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), hilfsweise als Quasi-BK gemäß § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|