LSG Hamburg - Urteil vom 06.11.2019
L 2 U 18/19
Normen:
SGB VII § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 198/16

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen freiwillig versicherten Unternehmer bei der Verrichtung einer Tätigkeit zur Zeit des Unfallereignisses ohne sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen L 2 U 18/19

DRsp Nr. 2020/13267

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen freiwillig versicherten Unternehmer bei der Verrichtung einer Tätigkeit zur Zeit des Unfallereignisses ohne sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 8. Juli 2015 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1956 geborene Kläger war zu jenem Zeitpunkt als Einzelunternehmer (Kaufmann mit dem angegebenen Schwerpunkt Unternehmensberatung) sowie Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer GmbHs mit laut Handelsregistereintragung vielfältigen Unternehmensgegenständen bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversichert.