LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2019
L 3 U 74/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VII §§ 26 ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 55/14

Keine Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Fehlen des Vollbeweises eines Unfallereignisses - hier Verletzung an der Hand einer Pferdepflegerin beim Ausmisten durch die ForkeAnforderungen an Anerkennung von Gesundheitsschäden durch die Durchführung einer Heilbehandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen L 3 U 74/18

DRsp Nr. 2020/12749

Keine Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Fehlen des Vollbeweises eines Unfallereignisses – hier Verletzung an der Hand einer Pferdepflegerin beim Ausmisten durch die Forke Anforderungen an Anerkennung von Gesundheitsschäden durch die Durchführung einer Heilbehandlung

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VII §§ 26 ff.;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 09. August 2013 als Arbeitsunfall und die Erbringung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die 1983 geborene Klägerin war bei der Firma "Harmonische Reitkunst" T, Inhaberin T. P in W als Pferdepflegerin (geringfügig) beschäftigt (36 VA).