BSG - Urteil vom 20.12.2016
B 2 U 16/15 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2017, 346
NZA 2017, 1045
NZV 2018, 96
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 118/13
SG Frankfurt/Main, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 196/11

Keine Anerkennung eines Verkehrsunfalls auf dem versicherten Weg zur Arbeitsstelle als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Abweichen vom unmittelbaren Weg nach irrtümlichen Abbiegen in eine falsche Richtung

BSG, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen B 2 U 16/15 R

DRsp Nr. 2017/3714

Keine Anerkennung eines Verkehrsunfalls auf dem versicherten Weg zur Arbeitsstelle als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Abweichen vom unmittelbaren Weg nach irrtümlichen Abbiegen in eine falsche Richtung

Ein Beschäftigter, der sich aus unbekannten Gründen nicht auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte befindet, steht auch dann nicht unter Unfallversicherungsschutz, wenn er diesen Weg mit der Intention zurücklegt, die Arbeitsstätte zu erreichen.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 und des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten des gesamten Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle einen Arbeitsunfall erlitten hat.