BSG - Urteil vom 17.12.2015
B 2 U 8/14 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2016, 1264
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 563/12
SG Detmold, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 322/10

Keine Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden aus dem Stand ohne jede äußere Einwirkung; Maßgeblichkeit der Handlungstendenz des Versicherten

BSG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen B 2 U 8/14 R

DRsp Nr. 2016/8026

Keine Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden aus dem Stand ohne jede äußere Einwirkung; Maßgeblichkeit der Handlungstendenz des Versicherten

Der Versicherte trägt die Beweislast dafür, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.