LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.2014
L 15 U 563/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGG § 160 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 322/10

Unfall eines Studierenden auf dem Weg zur UniversitätAnerkennung als ArbeitsunfallZurechnung des Schadens des Versicherten zum VersicherungsträgerRealisierung des spezifischen Wegerisikos

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen L 15 U 563/12

DRsp Nr. 2014/10418

Unfall eines Studierenden auf dem Weg zur UniversitätAnerkennung als ArbeitsunfallZurechnung des Schadens des Versicherten zum VersicherungsträgerRealisierung des spezifischen Wegerisikos

1. Eine Zurechnung des Schadens des Versicherten auf den Versicherungsträger erfordert, dass die Verletzung infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Es ist also u.a. zu prüfen, ob sich durch das versicherte Handeln (hier das Zurücklegen des Weges von zu Hause zur Universität) ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. 2. Können keine Erkenntnisse darüber gewonnen werden, wie und warum die Verletzung (hier Schädel-Hirntrauma) beim Versicherten eingetreten ist (hier alleiniges Fallen und auf dem Boden Aufschlagen aus ungeklärten Gründen), kann eine für die Zurechnung erforderliche spezifische, von dem Schutzzweck der Wegeversicherung erfasste Gefahr nicht angenommen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.07.2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGG § 160 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand