LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2017
L 11 R 3305/16
Normen:
BVFG § 3; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2305/15

Keine Anerkennung von Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Flucht aus der ehemaligen DDRKeine besondere Zwangslage durch eingeschränktes Besuchsrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen L 11 R 3305/16

DRsp Nr. 2017/16004

Keine Anerkennung von Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Flucht aus der ehemaligen DDR Keine besondere Zwangslage durch eingeschränktes Besuchsrecht

Eine durch die politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR bedingte besondere Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil der Betroffene, dessen Mutter als Rentnerin aus der DDR ausgereist ist, diese nur sehr eingeschränkt besuchen konnte.

1. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 01.01.1945 bis zum 31.12.1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des BVFG gehören. 2. Nach § 3 BVFG ist Sowjetzonenflüchtling ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 01.07.1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen.