LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.03.2019
L 2 VS 48/16
Normen:
SVG § 30 Abs. 1 S. 1; SVG § 80 S. 1; SVG § 81 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SVG § 81 Abs. 6 S. 1; SVG § 81 f.; BVG; BBesG § 69 Abs.2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VS 14/12

Keine Anerkennung von während der Geburt erlittenen Hirnschädigungen des Kindes einer früheren Soldatin als WehrdienstbeschädigungAnforderungen an das Vorliegen wehrdiensteigentümlicher VerhältnisseKeine gesundheitliche Schädigung der Mutter

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.03.2019 - Aktenzeichen L 2 VS 48/16

DRsp Nr. 2019/9849

Keine Anerkennung von während der Geburt erlittenen Hirnschädigungen des Kindes einer früheren Soldatin als Wehrdienstbeschädigung Anforderungen an das Vorliegen wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse Keine gesundheitliche Schädigung der Mutter

1. Die Besonderheiten der truppenärztlichen Behandlung gehören zu den Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG. 2. Wird der Rahmen der truppenärztlichen Versorgung eigenmächtig verlassen, liegen keine dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse vor. 3. Die Mutter eines während der Geburt geschädigten Kindes erleidet selbst keine gesundheitliche Schädigung durch die ärztliche Behandlung während des Geburtsvorganges.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beigeladenen wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von dem Beklagten auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von dem Beigeladenen in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SVG § 30 Abs. 1 S. 1; SVG § 80 S. 1; SVG § 81 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SVG § 81 Abs. 6 S. 1; SVG § 81 f.; BVG; BBesG § 69 Abs.2 S. 1;

Tatbestand