Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beigeladenen wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von dem Beklagten auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von dem Beigeladenen in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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