I. Der 1931 geborene Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 1. Juli 1986.
Er war mit durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit bedingten Unterbrechungen bis Ende Oktober 1978 im wesentlichen als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Von Juli 1979 bis März 1980 nahm der Kläger an einer Fortbildungsmaßnahme teil und bezog Unterhaltsgeld (Uhg) nach einem gerundeten Wochenarbeitsentgelt von 850,-- DM. Danach richtete sich die Höhe des aufgrund des Uhg-Bezuges entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) für 156 Leistungstage ab 1. April 1980 sowie die Höhe der sich daran anschließenden Alhi ab 30. September 1980. Zuletzt war der Kläger vom 1. Dezember 1984 bis 15. Januar 1985 in einem Verlag angestellt und hatte ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.300,-- DM.
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