BSG vom 29.11.1990
7 RAr 6/90
Normen:
AFG § 139a Abs. 1, § 139a Abs. 2, § 136 Abs. 2b S. 1, § 112 Abs. 7 ; SGB X § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 68, 42
SozR 3-4100 § 139a Nr. 1

Keine Anhörung vor Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe bei neuem Bewilligungsabschnitt

BSG, vom 29.11.1990 - Aktenzeichen 7 RAr 6/90

DRsp Nr. 1998/7871

Keine Anhörung vor Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe bei neuem Bewilligungsabschnitt

1. Eine Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist nicht erforderlich, wenn Arbeitslosenhilfe zeitlich begrenzt bewilligt worden ist und für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt Arbeitslosenhilfe nach einem niedrigeren Arbeitsentgelt als bisher zu bewilligen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 139a Abs. 1, § 139a Abs. 2, § 136 Abs. 2b S. 1, § 112 Abs. 7 ; SGB X § 24 Abs. 1 ;

I. Der 1931 geborene Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 1. Juli 1986.

Er war mit durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit bedingten Unterbrechungen bis Ende Oktober 1978 im wesentlichen als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Von Juli 1979 bis März 1980 nahm der Kläger an einer Fortbildungsmaßnahme teil und bezog Unterhaltsgeld (Uhg) nach einem gerundeten Wochenarbeitsentgelt von 850,-- DM. Danach richtete sich die Höhe des aufgrund des Uhg-Bezuges entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) für 156 Leistungstage ab 1. April 1980 sowie die Höhe der sich daran anschließenden Alhi ab 30. September 1980. Zuletzt war der Kläger vom 1. Dezember 1984 bis 15. Januar 1985 in einem Verlag angestellt und hatte ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.300,-- DM.