LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.05.2023
4 Sa 175/22
Normen:
BGB § 297; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 514/22
ArbG Lübeck, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 513/22

Keine Annahmeverzug bei Leistungsunvermögen oder LeistungsunwilligkeitKein Angebot der geschuldeten Leistung bei fehlendem Impfzertifikat für COVID-19-ImpfungSchutzzweck des § 20a IfSGKostenentscheidung bei beiderseitiger Erledigungserklärung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 175/22

DRsp Nr. 2023/13814

Keine Annahmeverzug bei Leistungsunvermögen oder Leistungsunwilligkeit Kein Angebot der geschuldeten Leistung bei fehlendem Impfzertifikat für COVID-19-Impfung Schutzzweck des § 20a IfSG Kostenentscheidung bei beiderseitiger Erledigungserklärung

1. Der Arbeitgeber gerät gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken. Die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers sind vom Leistungsangebot unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen. 2. Verfügt der Arbeitnehmer nicht über einen Impf- oder Genesenen-Nachweis bei Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 20a IfSG und ist er auch nicht bereit, sich im gebotenen Umfang impfen zu lassen, fehlt ihm ab 16. März 2022 eine Voraussetzung für das Tätigwerden am Arbeitsplatz mit der Folge, dass er objektiv nicht leistungsfähig, und subjektiv auch nicht leistungswillig ist. 3. Das Gebot des § 20a Abs. 1 IfSG, ab einem bestimmten Datum über einen entsprechenden Impf- oder Genesenen-Nachweis verfügen zu müssen, beinhaltet gleichzeitig den erkennbaren gesetzgeberischen Willen, dass Personen ohne Nachweis vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden dürfen. Jede andere Auslegung des § 20a Abs. 1 IfSG würde dessen erkennbarem Schutzzweck nicht gerecht werden.