LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.05.2019
L 5 BA 37/19 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BA 10/19

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Beitragsbescheid durch eine drohende Insolvenz

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2019 - Aktenzeichen L 5 BA 37/19 B ER

DRsp Nr. 2019/7892

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Beitragsbescheid durch eine drohende Insolvenz

Selbst eine drohende Insolvenz verhilft einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beitragsbescheid, bei dem keine vernünftigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung bestehen, nicht zum Erfolg.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 20. Februar 2019 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 54.875,65 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.